Überhangmandate müssen gesetzlich neu geregelt werden
Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Klausel im Wahlrecht zu Überhangmandaten als ungerecht und gesetzeswidrig entlarvt hat, muss nun bis Mitte 2011 eine wirksame gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Die beanstandete Klausel kann dazu führen, dass eine Partei durch einen Stimmengewinn unter dem Strich einen Abgeordnetensitz einbüßt – aus Sicht der Karlsruher Richter eine Verletzung der Wahlgleichheit. Damit erklärte das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte eine Bestimmung im Wahlrecht für verfassungswidrig.
Zwei Bürger hatten gegen sich über die Bundestagwahl 2005 beschwert. Der Zweite Senat gab ihrer Beschwerde statt. Deren Ergebnis - ein knapper Vorsprung der Union vor der SPD - bleibt aber voll gültig. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber bis zur übernächsten Wahl Zeit. Bei der nächsten Bundestagswahl im September 2009 darf noch nach den alten Vorschriften gewählt werden. (Az: 2 BvC 1/07 u. 7/07 vom 3. Juli 2008)
Auslöser des paradoxen Effekts sind die sogenannten Überhangmandate, die anfallen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direkt- als Listenmandate erzielt. Die beanstandete Regelung hatte bei einer Nachwahl zur Bundestagswahl 2005 in Dresden eine Rolle gespielt hatte.
Dort führte sie dazu, dass die CDU durch weniger Zweitstimmen einen Sitz mehr bekam. Ein höherer Wählerzuspruch hätte in Sachsen selbst nichts gebracht, weil die CDU dort durch mehrere Überhangmandate ihre Sitze bereits sicher hatte. Durch die Verrechnung mit anderen Landeslisten hätte aber ein Ergebnis von mehr als gut 41 000 Stimmen einen bundesweit einen Mandatsverlust zur Folge gehabt.
Nach den Worten des Zweiten Senats unter Vorsitz des neuen Vizepräsidenten Andreas Voßkuhle führt die Klausel zu “willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung widersinnig erscheinen”. Im Normalfall sei der Effekt nicht vorhersehbar. “Auch wenn der Wähler glaubt, mit seiner Stimme eine Partei zu unterstützen, kann das gegenwärtige Berechnungsverfahren dazu führen, dass genau das Gegenteil bewirkt wird.”
Unklar ist, welche Konsequenzen aus dem Urteil gezogen werden. Eine Schaffung von Ausgleichsmandaten, die der Grünen-Politiker Volker Beck zur Diskussion stellte, lehnte der CDU- Innenpolitiker Hans-Peter Uhl ab. Würden Übergangmandate durch Ausgleichssitze kompensiert, dann würde der Bundestag weiter aufgebläht. Klaus Uwe Benneter (SPD) regte die Schaffung bundesweiter Listen oder Listenverbindungen an. Ernst Burgbacher (FDP) und Wolfgang Neskovic (Linke) plädierten dafür, Überhangmandate zurückzudrängen oder ganz auszuschließen.
Bei der beanstandeten Vorschrift handelt es sich dem Gericht zufolge nicht etwa um eine seltene Ausnahme, sondern um ein Phänomen, das unmittelbar mit der Entstehung von Überhangmandaten zusammenhängt. Bremen ist laut Gericht regelmäßig vom “negativen Stimmengewicht” betroffen. Dieser Effekt hat sich nach den Worten der Richter auch auf die Zusammensetzung des aktuellen Bundestags ausgewirkt.
Der Berliner Rechtsprofessor Hans Meyer, der die Beschwerdeführer vertrat, hält es aber für ausgeschlossen, dass mit einem verfassungsgemäßen Wahlrecht Gerhard Schröder (SPD) immer noch Kanzler wäre. “Das Verhältnis ist gleichgeblieben”, sagte er.
Dem Gericht zufolge hat der Bundestag bei einer Neuregelung mehrere Möglichkeiten: Beispielsweise kann er das Entstehen von Überhangmandaten unterbinden oder den Modus bei der Verrechnung von Direkt- und Listenmandaten ändern.





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