Verfassungsbeschwerde von Leipziger Inzest-Paar erfolglos
Vier Kinder hat ein Geschwisterpaar aus Leipzig gezeugt und wurde damit als Inzestpaar deutschlandweit bekannt. Zwei der Kinder sind behindert, ein häufiges Vorkommnis bei Inzestkindern.
Der Vater wurde dafür mehrfach von einem Gericht verurteilt, zuletzt auch zu einer Haftstrafe, die allerdings auf Grund einer Verfassungsbeschwerde des Inzestpaares vorläufig ausgesetzt wurde. Das Paar hatte sich in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung diskriminiert gesehen.
Die Beschwerde wurde nun vom Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zurückgewiesen. Inzest bleibt in Deutschland weiterhin strafbar. Der Bruder, bzw. Vater der vier Inzestkinder muss in Kürze seine Haft antreten.
Die beiden betroffenen Geschwister waren getrennt voneinander aufgewachsen und hatten sich vor einigen Jahren ineinander verliebt, nachdem der Mann nach seinen leibliche Verwandten gesucht hatte. Als die Beziehung der Geschwister begann, war die Frau, die leicht geistig behindert ist, 16 Jahre alt.
Der Mann war wegen des verbotenen Geschlechtsverkehrs mit seiner Schwester zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden. Paragraf 173 Strafgesetzbuch, der Geschwisterinzest mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bedrohe, sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, argumentierte das Paar.
Nach den Worten des Zweiten Senats ist die Vorschrift jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die familiäre Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests zu bewahren und den “unterlegenen” Partner einer solchen Beziehung zu schützen.
Kinder aus solchen Verbindungen hätten große Schwierigkeiten, ihren Platz im Familiengefüge zu finden. Hinzu komme, dass Kinder von Geschwisterpaaren ein erhöhtes Risiko hätten, schwerwiegende genetische Schäden zu erleiden. Der Gesetzgeber habe damit seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, als er das in der Gesellschaft verankerte Tabu sanktioniert habe. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sei nicht verletzt, finden die Richter.
Der Vizepräsident des Gerichts, Winfried Hassemer, stimmte allerdings gegen die Entscheidung seiner sieben Kollegen.
Seiner Ansicht nach “spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat”. “Eugenische Gesichtspunkte” - also das Risiko von Erbschäden - dürften verfassungsrechtlich nicht berücksichtigt werden.
So würden andere Risikogruppen nicht mit Strafe bedroht, selbst wenn die Schädigungsgefahr noch höher sei. Auch der Schutz der Familie werde mit der Norm nicht erreicht. (Az: 2 BvR 392/07 - Beschluss vom 26. Februar 2008)
Das Inzest-Urteil ist vom Anwalt des Leipziger Geschwisterpaares, Endrik Wilhelm, mit Entsetzen aufgenommen worden. “Auch im Jahr 2008 werden Menschen, die sich lieben und freiwillig miteinander schlafen, ins Gefängnis gesteckt”, kommentierte der Dresdner Jurist das Urteil. Er geht davon aus, dass sein Mandant in Kürze die Ladung zum Haftantritt bekommt.
DCRS ONLINE meint: Es dürfte die meisten wohl wenig interessieren, was diese beiden Menschen in einem gemeinsamen Bett machen. Dass dabei allerdings ganz offensichtlich völlig desinteressiert und egoistisch die Behinderung eines neuen Menschenlebens in Kauf genommen wurde, darf nicht toleriert werden.





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